Satzung

Freunde des MAC 1 Museum Art & Cars – Förderverein Südwestdeutsche Kunststiftung e.V.

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Freunde des MAC 1 Museum Art & Cars – Förderverein Südwestdeutsche Kunststiftung e.V.”.

Der Verein wurde am 03. Mai 2010 im Vereinsregister beim Amtsgericht Singen/Htw unter der Nummer VR 936 eingetragen. (jetzt zuständig Amtsgericht Freiburg unter der Nummer VR 540936).

Er hat seinen Sitz in Singen/Htw.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck

1. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Südwestdeutschen Kunststiftung mit ihrem Kunsthaus.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigungen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Nach § 3 Nr. 26 a EStG kann die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung bis zu 500 € im Jahr für die gemeinnützige Vereinsarbeit neben der Erstattung der tatsächlichen Auslagen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Mitglieder

1. Mitglied kann jeder werden, auch juristische Personen.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres

b) Durch Tod

c) Durch Ausschluss, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorangegangener Anhörung des Mitglieds.

d) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

e) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Art und Höhe des Beitrags werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig, bei nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Mitgliedern sofort. Freiwillige Mehrzahlungen sind möglich und wünschenswert.

f) Für Familien mit Kindern bis einschließlich 16 Jahren gibt es eine vergünstigte Mitgliedschaft.

Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und 4 Beisitzer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4. Jährlich muss im 1. Halbjahr eine Mitgliederversammlung abgehalten werden. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen ausschließlich an die steuerbegünstigte Südwestdeutsche Kunststiftung, die es für ihre gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 21. April 2010 beschlossen.

§ 1 Ziff.1, § 4 Ziff.3 f und § 5 Ziff.7 der Satzung wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. Juni 2014 geändert. §1 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 1 wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.07.2019 geändert